Wunsch und Wahlrecht

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Wunsch und Wahlrecht

Wussten Sie schon, dass Ihnen der Gesetzgeber ein großes Mitspracherecht bei der Wahl Ihrer Rehabilitationsklinik gegeben hat?

Entscheidend für die Wahl unserer Kliniken durch die Kostenträger sind die medizinischen Gründe. Ihr verordnender Arzt muss die Notwendigkeit der Behandlung unserer Klinik anhand von medizinischen Gesichtspunkten begründen.

Im § 9 Abs.1 des SGB IX ist geregelt, dass den Wünschen der Leistungsberechtigten, also der Patienten, entsprochen wird. Wenn Sie mit dem Vorschlag Ihres Kostenträgers, Ihre Rehabilitation in einer bestimmten Einrichtung zu erbringen, nicht einverstanden sind, sollten Sie sich auf das Wunsch- und Wahlrecht berufen und die Rehaklinik, in der Sie die Maßnahme durchführen möchten, namentlich nennen.

Normalerweise wird den Wünschen entsprochen.

Übrigens: Ihr Kostenträger darf von Ihnen keine erhöhte Zuzahlung verlangen, sollte die von Ihnen gewählte Einrichtung teurer sein als die ursprünglich angedachte.

Ihre Möglichkeiten, den Klinikwunsch mitzuteilen

  • Dies kann durch den verordnenden Arzt entweder im Verordnungsformular erfolgen.
  • Oder Ihr Arzt kann im Abschnitt F (“besondere Hinweise“) außerdem Ihren begründeten Wunsch auf Behandlung in der genannten Klinik festhalten.
  • Daneben besteht die Möglichkeit für Sie dieses Formular auszufüllen und einzureichen.

Tipp

Medizinische Gründe, die Ärzte für die Auswahl einer bestimmten Reha-Klinik anführen können, sind zum Beispiel: Das medizinische Konzept der Klinik ist geeignet, im konkreten Fall einen Behandlungserfolg zu gewährleisten. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl weiterer Gründe.  

Bitte rufen Sie uns an, damit wir Sie bzw. Ihren Arzt bei der Benennung der medizinischen Gründe, die speziell bei Ihrer Krankengeschichte für unsere Klinik sprechen, beraten können: Telefon +49 (0) 7443 27-707.