Seit dem 1. Juli 2023 wird das Verfahren für die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sozialgesetzbuch VI neu geregelt (SGB VI – § 15 Absatz 2 – 9). Neben den Voraussetzungen, die von den Rehabilitationseinrichtungen erfüllt werden müssen, wird das Zulassungsverfahren sowie die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung für die Träger der DRV neu geregelt.

Die Fachklinik Sonnenhof arbeitet bereits erfolgreich und kooperativ mit der DRV zusammen. Die jahrzehntelangen Verträge wurden nun zum 01.07.2023 nach den neuen Bestimmungen neu geregelt. Die neuen Verträge sind uns am 30. Mai 2023 zugegangen und sind Voraussetzung dafür, die Zusammenarbeit auch über den 1. Juli 2023 nahtlos fortzusetzen. Die Zulassung durch die DRV Bund als Federführer der Fachklinik Sonnenhof gilt stellvertretend auch für alle anderen DRV´en. Weiterhin können Versicherte aller DRV´en zu einer AHB (Anschlussheilbehandlung) oder im Rahmen eines Allgemeinen Antragsverfahrens (besser bekannt als Heilverfahren) in folgenden Indikationsbereichen zu uns kommen:

  • Kardiologie (einschließlich MBOR)
  • Orthopädie (einschließlich MBOR)
  • Gastroenterologie (einschließlich Lebertransplantationen und MBOR).

In den sogenannten „Verbindlichen Entscheidungen“ wurden die Anforderungen in den 4 Dimensionen

  • Zulassungsvoraussetzungen
  • Wunsch- und Wahlrecht
  • qualitätsorientierte Einrichtungsauswahl und
  • Public Reporting 

gemeinsam mit den Verbänden der Leistungserbringer in einem mehr als zwei Jahre dauernden Prozess erarbeitet.

Wunsch und Wahlrecht der Versicherten wird künftig noch stärker berücksichtigt:

Versicherte können künftig bei der Antragsstellung bereits ihre Wunschklinik angeben. Sofern die Indikation als solche der Wunschklinik dem Krankheitsbild des Versicherten entspricht und die Wartezeiten bis zu einer möglichen Aufnahme in der ausgewählten Klinik vertretbar sind, wird dem Wunsch der Versicherten künftig grundsätzlich entsprochen.

Mit der Bewilligung werden 4 Kliniken zur Auswahl benannt:

Wurde bei der Antragstellung keine Klinik benannt, so werden in der Bewilligung 4 Kliniken zur Auswahl vorgeschlagen, aus denen sich der Versicherte für eine entscheiden kann. Genannt werden immer 2 Kliniken in der Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung und 2 Vertragskliniken. Der Vorschlag basiert auf den 4 Kliniken, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die höchste Punktzahl in den Bereichen Qualität, Wartezeit und Entfernung zum Wohnort erreicht wird. In der Vorschlagsliste gibt die Reihenfolge jedoch keine Auskunft darüber, welche dieser 4 Kliniken die höchste Punktzahl erreicht hat. Die Klinik an Position 4 könnte also auch eine höhere Gesamtpunktzahl haben als z.B. die Klinik an Position 2. Tatsächlich stehen an Position 1 und 2 immer Kliniken der Deutschen Rentenversicherung und an den Positionen 3 und 4 die Vertragskliniken. Der Versicherte hat 14 Tage Zeit, sich für eine Klinik zu entscheiden. Tut er dies nicht, bekommt er den Bescheid für die erstgenannte Klinik.

Im Public-Reporting über Kliniken informieren:

Auf einer Website, die seit dem 01.07.2023 freigestaltet ist, kann sich der Antragsteller über alle Kliniken und deren Qualität einen Überblick verschaffen und einzelne Kliniken miteinander vergleichen.

Wir freuen uns über die weitere Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung und vor allem darüber, auch künftig Versicherte der DRV in unserer Klinik zu behandeln.